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Schulordnung (in der Fassung vom 3. Oktober 2021)

 

 

§ 1 Aufgabe

Die Aufgabe der Musikschule Neckargemünd ist es, Kinder und Ju­gendliche möglichst frühzeitig zur Musik hinzuführen, den Nachwuchs für das Amateur- und Liebhabermusizieren heranzuziehen, musikalische Begabungen zu finden, individuell zu fördern und eventuell auf ein Be­rufsstudium vorzubereiten.

Die Musikschule ist allen interessierten und begabten Kindern, Ju­gendlichen und Erwachsenen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Neckargemünd oder einer der Mitgliedsgemeinden haben, zugänglich. Auf Unterricht an der Musikschule besteht kein Rechtsanspruch.

 

§ 2 Anmeldung — Unterrichtsbeginn

Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter Benutzung des Anmelde­formulars der Musikschule Neckargemünd und ist an die Geschäfts­stelle der Musikschule zu richten. Lehrkräfte sind nicht befugt, An­meldungen entgegenzunehmen. Absprachen zwischen Schülern bzw. Eltern und Lehrkräften sind für die Musikschule nicht bindend. Vertrags­partner ist der Zahlungspflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter. Der Unterricht kann nur zu Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres (1. Oktober bzw. 1. April) beginnen; beginnt der Unterricht im Laufe eines Monats, ist das Schulgeld für diesen Monat in vollem Umfang zu entrichten.

 

§ 3 Abmeldung — Kündigung

Die Abmeldung bedarf der Schriftform und ist an die Geschäftsstelle der Musikschule Neckargemünd zu richten. Lehrkräfte sind nicht befugt, Abmeldungen entgegenzunehmen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Abmeldung kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres (31. März bzw. 30. September) erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss der Musikschule bis zum 31. Januar bzw. 31. Juli vorliegen. Dies gilt auch für Lehrer- und Fachwechsel. Bei mehrmaligem unentschuldigtem Fehlen, ungenügen­den Leistungen, Schulgeldrückständen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen kann die Musikschule ihrerseits den Unterrichtsvertrag been­den. Die Entscheidung darüber trifft der Erste Vorsitzende im Ein­vernehmen mit der Schulleitung.

 

§ 4 Unterricht

Der Unterricht findet einmal wöchentlich mit Ausnahme von gesetz­lichen Feiertagen und den für die allgemein bildenden Schulen in Neckargemünd maßgeblichen Ferien statt. Eine Aufsichtspflicht durch die Musikschule besteht nur während der Zeit des Unterrichts. Beim Gruppen- und Klassenunterricht behält es sich die Musikschule vor, Zusammensetzung und Größe der Gruppen bzw. Klassen zu bestimmen. Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht im Hauptfach und den Ergänzungsfächern (Orchester, Kammermusik) sowie zur Mitwirkung bei Veranstaltungen der Musikschule (Vorspiele, Konzerte) verpflichtet. Für Ergänzungsfächer und Veranstaltungen werden die Schüler zu gegebener Zeit eingeteilt. Fällt der Unterricht wegen Krank­heit der Lehrkraft oder aus anderen Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, aus, so entscheidet die Schulleitung darüber, ob der Unterricht vertretungsweise von einer anderen Lehrkraft erteilt oder nachgeholt wird. Ist beides nicht möglich, wird für je drei ausgefallene Un­terrichtsstunden im Schuljahr das Schulgeld für einen Monat auf schrift­lichen Antrag des Zahlungspflichtigen hin erstattet. Ein Erstattungsanspruch ist bis zum Ablauf des Monats, der auf die dritte ausgefallene Stunde folgt, geltend zu machen. Für zwei ausgefallene Stunden im Schuljahr besteht keine Erstattungspflicht seitens der Musikschule. Vom Schüler versäumte Stunden sind schulgeldpflichtig. Der Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter erklärt sein Einverständnis mit Rundfunk- und Fernsehaufnahmen und Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie Aufzeichnung auf Ton- und Bildträger (einschließlich deren Vervielfältigung), die im Zusammenhang mit dem Musikunterricht und Veranstaltungen der Musikschule gemacht werden. Er überträgt etwa hieraus entstehende Rechte auf die Musikschule.

 

 

 

§ 5 Schulgeld

Für die Teilnahme am Unterricht wird ein Schulgeld erhoben, dessen Höhe in der jeweils gültigen Schulgeldordnung festgelegt ist. Der Be­such von Ergänzungsfächern ist für Schüler mit Hauptfachunterricht schulgeldfrei. Instrumente und Lehrmaterialien (Noten, Notenhefte usw.) sind von den Schülern gesondert zu erwerben, die Kosten hierfür sind nicht durch das Schulgeld abgedeckt. Der Kalkulation der Schulgeldsätze wird eine Mindestzahl von 35 Unterrichtseinheiten pro Jahr zugrunde gelegt. Die Schulgeldraten berechnen sich aus der Jahressumme und sind zwölf mal jährlich zu entrichten. Die Zahlungen erfolgen monatlich durch Teilnahme am Bankeinzugsverfahren. Bei Rückruf angeblich fehlerhaft eingezogener Schulgelder ohne vorherige Klärung mit der Schulleitung verpflichtet sich der Zahlungspflichtige, die anfallenden Kosten zu übernehmen.

 

§ 6 Ermäßigungen

Ist ein Schüler mehr als viermal hintereinander durch Krankheit an der Unterrichtsteilnahme verhindert, so kann auf schriftlichen Antrag hin für die versäumten Stunden eine Ermäßigung von 50 % des Schulgeldes gewährt werden. Die Krankheit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Bei gleichzeitigem Unterricht von mehreren Schülern, die im Rahmen der eigenen Jugendarbeit durch einen Musikverein oder Posaunenchor aus einer Mitgliedsgemeinde gemeldet sind, wird eine Vereinsermäßigung von jeweils 30 % gewährt. Bei gleichzeitigem Unterricht mehrerer Kinder eines Erzie­hungsberechtigten wird eine Geschwisterermäßigung von jeweils 10 % gewährt. Darüber hinaus kann auf schriftlichen Antrag hin eine Ermäßigung aus sozialen Gründen gewährt werden. Entsprechende Anträge müssen mit den notwendigen Nachweisen zu Beginn eines jeden Schuljahres erneut gestellt werden. Die Entscheidung trifft der Erste Vorsitzende der Musikschule im Benehmen mit der Schulleitung unter Be­rücksichtigung der musikalischen Begabung und des Fleißes des Schülers.

 

§ 7 Zuschläge

Für Schüler aus Nichtmitgliedsgemeinden wird ein Auswärtigenzuschlag erhoben. Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz des Schülers. Die Höhe des Auswärtigenzuschlages entspricht dem Betrag, der von den Mitgliedsgemeinden der Musikschule Neckargemünd als Zuschuss für Belegungen von Schülern, die in den Mitgliedsgemeinden ihren Hauptwohnsitz haben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im instrumentalen oder vokalen Hauptfach gewährt wird. Für Schüler, die das 25. Le­bensjahr vollendet haben, wird ein Erwachsenenzuschlag erhoben, Ermäßigungen nach § 6 werden nicht gewährt. Die Höhe des Erwachsenenzuschlages entspricht dem Betrag, der von den Mitgliedsgemeinden der Musikschule Neckargemünd als Zuschuss für Belegungen von Schülern, die in den Mitgliedsgemeinden ihren Hauptwohnsitz haben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im instrumentalen oder vokalen Hauptfach gewährt wird.

 

§ 8 Elternbeirat

Die gesetzlichen Vertreter der Schüler der Musikschule können einen Elternbeirat wählen. Hierzu ist zu Beginn des Schuljahres durch die Schulleitung eine Elternvollversammlung einzuberufen. Der Ver­sammlungsort muss nicht Sitz der Musikschule sein. Schulleitung und Elternvertretung sind bestrebt, hierbei jede Mitgliedsgemeinde zu berücksichtigen. Mitglieder des Elternbeirats sind mindestens neun Vertreter aus den Mitgliedsgemeinden. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.