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Satzung

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen "Musikschule Neckargemünd e.V." und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neckargemünd.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein ist Träger der Musikschule Neckargemünd.
  2. Er dient der Förderung der musikalischen Bildung, indem er das musikalische Interesse und Verständnis weckt und vertieft sowie durch die Erteilung von Gesangs- und Instrumentalunterricht individuelle Fähigkeiten und Begabungen entwickelt.
  3. Als Schüler werden grundsätzlich nur Kinder, Jugendliche und Erwachsene der Mitgliedsgemeinden aufgenommen. Ausnahmen kann der Vorsitzende im Einzelfall zulassen.
  4. Das Unterrichtsangebot entspricht dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen e.V..
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein Musikschule Neckargemünd verfolgt seine Ziele ohne Absicht auf Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    1. Gemeinden,
    2. natürliche Personen,
    3. sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Aufnahme von natürlichen Personen entscheidet der Vorstand; im übrigen die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod der natürlichen Personen oder Auflösung der juristischen Person bzw. Personenvereinigung
    2. freiwilligen Austritt,
    3. Ausschluß.
  4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann für Gemeinden nur zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schuljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des laufenden Schuljahres erklärt werden. Er kann für alle anderen Mitglieder zum Schuljahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
  5. Der Ausschluß ist nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes möglich, wenn das Mitglied nachhaltig die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder mit seinem Beitrag länger als zwei Jahre im Rückstand ist und deswegen erfolglos gemahnt wurde. Gegen den Beschluß kann schriftlich beim Vorsitzenden Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung innerhalb einer angemessenen Frist mit 3/4 Mehrheit entscheidet.
  6. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In Härtefällen kann der Vorstand Stundung, Teilzahlung oder Erlaß gewähren.
§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Die Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister vertreten. Jede Mitgliedsgemeinde kann je angefangene 5.000 Einwohner einen weiteren Vertreter zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung benennen.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
    2. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    3. Beschlußfassung über den Haushaltsplan,
    4. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Musikschulleiters,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    7. Beschlußfassung über die Satzung und Satzungsänderungen,
    8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
    9. Erlaß der Schulgeldordnung,
    10. Aufnahme von Gemeinden und sonstigen juristischen Personen als Mitglieder (§ 4 Abs. 2 Satz 2).
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich - und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres - einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels aller Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zugehen.
  4. Der Vorsitzende des Vereins bereitet die Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor, stellt die Tagesordnung auf, lädt zur Versammlung ein und leitet die Versammlung.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, ist ein neuer Wahlgang erforderlich mit den hierzu kandidierenden Personen. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf seine Person vereinigt.
  7. Zur Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder bei Mitgliederversammlungen gilt folgendes:
    1. Gemeinden haben je angefangene 100 Einwohner 1 Stimme.
      Maßgebend ist die amtliche Einwohnerzahl zum 30.06. des Vorjahres.
    2. sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts haben ebenso wie natürliche Personen 1 Stimme.
  8. Das Stimmenbündel einer jeweiligen Mitgliedsgemeinde kann nur einheitlich durch den Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person abgegeben werden. Zur Nachprüfung der rechtmäßigen Ausübung des Stimmrechts kann verlangt werden, daß der Auftrag zur Wahrnehmung der Rechte in der Mitgliederversammlung von Vertretern der Gemeinden oder sonstiger juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Natürliche Personen können ihre Stimme nicht übertragen; sie müssen ihr Stimmrecht persönlich ausüben.
  9. Über den wesentlichen Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist durch den Protokollführer, welcher jeweils zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bestimmt wird, ein Protokoll zu fertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedsgemeinden innerhalb von zwei Monaten nach der Versammlung zuzustellen. Das Protokoll wird bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht. Über Widersprüche entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluß. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt es als genehmigt.
  10. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die finanzielle Belastungen für die Mitgliedsgemeinden bewirken, bedürfen deren Zustimmung. Dies beinhaltet keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,
    3. dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden.

    Der Vorsitzende soll der Bürgermeister der Stadt Neckargemünd sein. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied scheidet erst aus dem Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt ist, es sei denn, das vorzeitige Ausscheiden erfolgt durch Tod oder Amtsniederlegung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger zu wählen. Auch ist es zulässig, daß ein freigewordenes Amt mit einem anderen Amt vereinigt wird.

  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Erlaß und Änderung der Schulordnung sowie die gesamte Verwaltung der Musikschule. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan zur Beschlußfassung vorzulegen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Rechtsverhältnisse aller haupt- und nebenamtlichen Bediensteten der Musikschule.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den 1. und 2. Stellvertreter gemeinsam vertreten.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein im Einzelfall geeignete Vertreter zu bevollmächtigen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt nach den üblichen Sätzen für den öffentlichen Dienst.
  7. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen bei Bedarf ein oder wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann von dieser Form abgewichen werden. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen.
  8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. §7 Abs, 6 und 9 gilt entsprechend.
  9. Der Musikschulleiter kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
§ 9 entfällt
§ 10 Leiter der Musikschule
  1. Die Musikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet.
  2. Dem Leiter obliegt:
    1. die pädagogische Leitung, insbesondere die
      • Aufsicht über die Lehrkräfte
      • Beaufsichtigung der Lehrveranstaltungen,
      • Fortbildung der Lehrkräfte,
      • pädagogische Auswertung von Statistiken und Analysen,
      • musikpädagogische Forschung und Entwicklung,
      • Pflege der fachlichen Beziehungen zu den überörtlichen Stellen und Einrichtungen der Musikerziehung.
    2. die organisatorische Leitung im Einvernehmen mit dem Vorstand, insbesondere die
      • Feststellung der Arbeitspläne,
      • Öffentlichkeitsarbeit, Bildungswerbung und Pflege der Kontakte zu den Eltern,
      • Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes.

    Bei der Einstellung von Musiklehrern ist der Musikschulleiter zu hören.

§ 11 Lehrkräfte
  1. An der Musikschule unterrichten haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte, die voll- bzw. teilzeitbeschäftigt sein können.
  2. Der Leiter der Musikschule führt mindestens einmal im Jahr eine Gesamtkonferenz durch.
§ 12 Teilnehmer und Schulgeld
  1. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule richtet sich nach der Schulordnung.
  2. Die Höhe des Schulgeldes ergibt sich aus der Schulgeldordnung.
  3. Die Lehrveranstaltungen finden in der Regel in Neckargemünd statt. In anderen Mitgliedsgemeinden und in Stadtteilen der Stadt Neckargemünd können Lehrveranstaltungen eingerichtet werden, wenn insbesondere aufgrund der Teilnehmerzahl Bedarf besteht.
§ 13 Finanzierung
  1. Die Finanzierung der Musikschule geschieht durch Schulgeld nach der Schulgeldordnung, durch Mitgliedsbeiträge nach der Beitragsordnung gem. § 4 Abs. 7 und durch Zuschüsse des Landes und des Landkreises.
  2. Die Mitgliedsgemeinden beteiligen sich im Verhältnis ihrer jeweiligen Unterrichtsstundenzahlen mit Zuschüssen, die höchstens 1/4 der Personalkosten betragen. Zugrundegelegt wird dabei die Belegung zum 31. Dezember des Vorjahres. Fehlbeträge sind durch Schulgelderhöhungen auszugleichen.
  3. Die Mitgliedsgemeinden stellen Unterrichtsräume und vorhandene Klaviere und Tonwiedergabeanlagen, die Stadt Neckargemünd außerdem die Verwaltungsräume, als Förderbeiträge kostenlos zur Verfügung.
§ 14 Kassen- und Rechnungsprüfung

Die Kassen- und Rechnungsprüfung des Vereins erfolgt unentgeltlich durch die Stadtkämmerei der Stadtverwaltung Neckargemünd.

§ 15 Beitritt zu Verbänden

Der Verein wird dem Verband deutscher Musikschulen e.V. beitreten. Er kann anderen Verbänden beitreten, wenn dies dem Vereinszweck förderlich ist.

§ 16 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Die Musikschule arbeitet kooperativ mit der VHS Eberbach-Neckargemünd und der Musikschule Eberbach zusammen.

§ 17 Satzungsänderungen

Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 18 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann aufgelöst werden durch Beschluß einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Gleichzeitig mit der Einberufung der Auflösungsversammlung ist auch die Wahl der Liquidatoren anzukündigen. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 1. Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Der Beschluß über die Auflösung bedarf der Zustimmung durch 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Mitgliedsgemeinden, entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen zueinander, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Andere Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.


Neckargemünd, 11. März 1998